Gratis Videokonferenz
Online Terminauswahl
Online Terminauswahl

Sie sind noch jung?

Jeder siebte Todesfall in Österreich passiert zwischen 0 und 64 Jahren.

Der richtige Zeitpunkt für ein Testament ist: JETZT.

Stellen Sie sich vor, Sie erleiden einen Unfall und …

… überleben den Unfall nicht.

Wie wollen Sie für Ihr Ableben vorsorgen?

Haben Sie festgelegt, wer Ihr Vermögen erben soll?

Haben Sie geregelt, wer erben soll, falls Sie und Ihre Familie gemeinsam, z. B. bei einem Autounfall, sterben sollten?

Gibt es in der gesetzlichen Erbfolge Menschen, die Sie in jedem Fall ausschließen wollen?

Wollen Sie sicherstellen, dass bestimmte Vermögensgegenstände bei besonderen Menschen landen?

Wollen Sie langjährige Streitigkeiten unter den Erben verhindern?

Sonderfall Unternehmen

Haben Sie festgelegt, wer Ihr Unternehmen fortführen soll?

Können Ihre Erben Ihr Unternehmen fortführen?

Wäre eine Weitergabe des Unternehmens an Geschäftspartner unter der Bedingung einer Auszahlung der Erben eventuell sinnvoller?

Die wichtigste Frage

Wann wollen Sie diese Fragen regeln?

Ob „dazu noch Zeit ist“, bestimmt der Zufall. Morgen oder in vielen Jahren.

Jetzt.

Errichten Sie ein Testament, regeln Sie Ihren Nachlass. Jetzt.

Kostenloses Erstgespräch buchenOnline Terminauswahl

Testament

Soll mit einer letztwilligen Verfügung über die Erbfolge verfügt werden (sohin wer das Vermögen nach dem Tod des Erblassers erhalten soll), so spricht man von einem Testament. Der Testator kann dabei eine einzige Person oder mehrere Personen zu gleichen oder unterschiedlichen Anteilen als Erben einsetzen.

Das Testament bietet Ihnen die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer welchen Teil Ihres Erbes erhält. Umgekehrt können Sie mögliche Erben auch enterben oder auf den Pflichtteil setzen.

Wer benötigt ein Testament?

Das Thema Testament betrifft nicht nur ältere Menschen. Jeder siebte Todesfall ereignet sich zwischen 0 und 64 Jahren. Spätestens, wenn Sie eine eigene Familie gegründet haben, sollten Sie daher ein Testament errichten.

Der richtige Zeitpunkt für ein Testament

Testamente, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen haben eines gemeinsam: Alle drei werden jeweils nur an einem bestimmten Tag benötigt. Wer den Tag verpasst, hat die Chance auf Selbstbestimmung verpasst. Dann regelt der Staat, wie es weitergeht.

Die Errichtung eines Testaments kann nur erfolgen, solange die Entscheidungsfähigkeit nicht genommen wurde. Wenn Sie selbst regeln wollen, wer im Ernstfall entscheiden soll, ist daher jetzt der richtige Augenblick für den ersten kostenlosen Schritt.

Kostenloses Erstgespräch buchenOnline Terminauswahl

Allgemeine Voraussetzungen für die Testamenterrichtung

Testierfähigkeit

Ein Testament kann grundsätzlich jeder errichten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.

Personen zwischen 14 und 18 Jahren können nur mündlich vor Gericht oder notariell testieren, wobei das Gericht oder der Notar sich überzeugen müssen, dass die Testierfähigkeit gegeben ist.

Personen unter 14 Jahren, Geistesschwache, Geisteskranke sowie Personen, bei denen die freue Willensbildung aus einem sonstigen Grund, etwa wegen Vollrausch, ausgeschlossen ist, können kein Testament errichten.

Testierwille

Um ein gültiges Testament errichten zu können, bedarf es eines Testierwillens. Der Erblasse muss sohin hier und jetzt ein Testament errichten wollen. Ein solcher Wille fehlt etwa, wenn der Erblasser nur einen Entwurf errichtet.

Inhalt des Testaments

Grundsätzlich steht es dem Erblasser frei, wie er über sein Vermögen verfügt und wem er dieses vermacht. Eine Einschränkung erfährt er hier lediglich hinsichtlich des Schutzes der gesetzlichen Erben, sohin der zu berücksichtigenden Pflichtteilsansprüche. Mittels Testaments kann der Erblasser neben der Erbeneinsetzung etwa auch Vermächtnisse (wer etwa bestimmte Güter erhalten soll) einräumen oder in begründeten Fällen Enterbungen oder Pflichtteilsminderungen anordnen.

Erbeneinsetzung

Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei, wen er als Erben seines Vermögens einsetzt. Es muss sich dabei nicht unbedingt um einen gesetzlichen Erben handeln. Vor allem den Nachkommen des Erblassers und einem etwaigen Ehegatten steht jedoch ein zwingender Pflichtteilsanspruch zu, welcher nur unter bestimmten Voraussetzungen gemindert oder ganz entfallen kann. Um langwierige und kostenintensive Verfahren nach dem Tod des Erblassers zu vermeiden, empfiehlt es sich bereits vorab derartige Pflichtteilsansprüche konkret zu regeln bzw. zu berücksichtigen.

Ersatzerben

Für den Fall, dass der testamentarisch eingesetzte Erbe nicht erben kann (etwa, weil er den Erbfall nicht erlebt) oder will (Ausschlagung des Erbrechts), kann der Testator einen Ersatzerben bestimmen.

Nacherben

Der Testator kann für den Fall dass der eingesetzte Erbe verstirbt, einen Nacherbe bestimmen. Die Nacherbschaft kann dabei auf den Überrest lauten (der Erbe kann daher zu Lebzeiten das Erbe verbrauchen). Bei dieser Form erhält der Nacherbe nur den noch verbleibenden Rest des Vermögens. Soll der erste Erbe das Vermögen aber lediglich Nutzen dürfen (bei einem Sparbuch etwa nur die Zinsen beheben) und nicht verbrauchen, liegt eine sogenannte fideikommissarische Substitution vor.

Verfügung eines Vermächtnisses

Neben der Erbseinsetzung kann der Erblasser im Testament auch bestimmten Personen ein bestimmtes Gut aus dem Vermögen hinterlassen. Dies kann etwa das Unternehmen des Erblassers sein, ein Auto, ein Gemälde, ein bestimmter Geldbetrag, oder sonstiges.

Formen des Testaments

Testamente können eigenhändig oder fremdhändig verfasst werden. Daneben existieren auch mündliche und öffentliche letztwillige Verfügungen.

Eigenhändige Testamente

Bei einem eigenhändigen Testament muss der gesamte Text vom Testamentsverfasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, wobei die Unterschrift am Ende des Textes erfolgen muss.

Fremdhändige Testamente

Fremdhändig bedeutet, dass das Testament nicht handschriftlich verfasst wurde. Auch wer sein Testament persönlich am Computer tippt, verfasst damit ein fremdhändiges Testament.

Das fremdhändige Testament kann mit einer Schreibmaschine, mit einem PC oder auch handschriftlich von einer anderen Person verfasst sein. Zudem muss ein mehrseitiges Testament so gebunden werden, dass Manipulationen nicht möglich sind.

Erforderlich ist Ihre eigenhändige Unterschrift mit dem eigenhändigen Zusatz „Dies ist mein letzter Wille“. Diese Unterschrift muss vor drei Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, geleistet werden. Auch die drei Zeugen haben am Ende des Testaments eigenhändig zu unterschreiben, und zwar mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden eigenhändigen Zusatz „als ersuchter Testamentszeuge“.

Achtung: Nicht jeder kann Zeuge sein. Personen unter 18 Jahren, Blinde, Taube, Stumme, befangene Zeugen und Personen, die die Sprache, in welcher die letztwillige Verfügung verfasst wurde, nicht verstehen, kommen als Zeugen nicht in Betracht. In der Regel fungieren nahe Angehörige oder unser Kanzleipersonal als Zeugen.

Mündliche letztwillige Verfügung

Droht unmittelbar die Gefahr, dass der Erblasser die Testierfähigkeit verliert oder stirbt, besteht die Möglichkeit ein sogenanntes Nottestament zu errichten. Dazu kann er mündlich oder fremdhändig schriftlich unter Beziehung zweier fähiger Zeugen testieren. Als Zeugen sind hier bereits mündige Minderjährige zulässig. Ein derart errichtetes Testament bleibt jedoch längstens für die Dauer von 3 Monaten ab Wegfall der drohenden Gefahr gültig.

Achtung: Ein so erklärter letzter Wille ist nur für die Dauer von drei Monaten ab Wegfall der Gefahr wirksam.

Öffentliche letztwillige Verfügung

Neben den bereits erwähnten Formen besteht zudem die Möglichkeit ein Testament öffentlich, nämlich mündlich oder schriftlich vor Gericht oder einem Notar zu errichten. Mündliche Erklärungen sind dabei in ein Protokoll aufzunehmen, schriftliche versiegelt zu hinterlegen.

Personen zwischen 14 und 18 Jahren können nur mündlich vor Gericht oder notariell testieren, wobei das Gericht oder der Notar sich überzeugen müssen, dass die Testierfähigkeit gegeben ist.

Kostenloses Erstgespräch buchenOnline Terminauswahl

Widerruf eines Testaments

Dem Testator steht es selbstverständliche jederzeit frei, ein bestehendes Testament jederzeit zu widerrufen. Eine solche Widerrufsmöglichkeit kann sich der Testator mittels entsprechender Klausel auch nicht nehmen.

Der Widerruf kann dabei ausdrücklich (formgültig in einer beliebigen Testamentsform), oder konkludent (stillschweigend), etwa durch Vernichten, streichen von Passagen oder durch Errichtung eines neuen Testaments, erfolgen.

Achtung: Der sicherste Weg ist der Widerruf in Testamentsform!

Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Eine letztwillige Verfügung kann wegen eines Irrtums des Erblassers angefochten bzw. bekämpft werden.

Berechtigt zur Anfechtung sind sowohl Angehörige, die gesetzliche Erben sind, als auch Angehörige oder Hinterbliebene, die durch ein früheres Testament als Erben in Frage kommen würden, wenn dem Erblasser ein nachweislicher Irrtum unterlaufen ist.

Testamentsregister

Nach der Errichtung des Testamentes registrieren wir dieses im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte. So wird sichergestellt, dass im Todesfall der Gerichtskommissär von dem Testament erfährt und dieses vollzogen wird.

Wichtig: Registriert wird nur der Umstand der Errichtung des Testamentes. Das Testament wird nicht eingescannt und ist nicht online einsehbar, sondern bleibt vertraulich beim Rechtsanwalt. Wir lagern die Testamente sicher in einem Banksafe.

Gratis Erstgespräch

Jetzt Wunschtermin wählen:

Harlander & Partner

 

Gründung: 1953

Zulassungen: Österreich, Deutschland, EU

Standorte Österreich: 5

Standorte Deutschland: 1

Gesellschafter: 2

Rechtsanwälte: 7

Weitere Juristen: 2

Ihre Ansprechpartner