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Jeder hat davon gehört, nur wenige wollen sich damit auseinandersetzen: das Testament. Wir helfen Ihnen, dieses unliebsame Thema in Angriff zu nehmen.

Letztwillige Verfügung

Eine letztwillige Verfügung bietet jenen eine alternative Möglichkeit, die mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden sind.

Im Wesentlichen hat der Erblasser drei Möglichkeiten, seinen Nachlass zu regeln:

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Testament

Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche Verfügung, die eine Person zum Erben einsetzt. Es ist die Erklärung des Verstorbenen zu Lebzeiten, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. 

Ein Vermächtnis – Kodizil

Das Kodizil ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung, die zwar keine Erbeinsetzung enthält, aber andere Verfügungen, wie etwa die letztwillige Bestellung eines Vormundes.

Das Vermächtnis – Legat

Das Legat beinhaltet den Willen, dass jemand nur bestimmte Dinge aus der Verlassenschaft, wie etwa die Briefmarkensammlung, erhalten soll. Der auf diese Weise Bedachte wird Legatar genannt. Sohin ist das Vermächtnis eine letztwillige Zuwendung ohne Hinterlassung eines Erbteils.

Der Legatar wird daher anders als durch das Testament nicht Gesamtrechtsnachfolger, sondern lediglich Einzelrechtsnachfolger. Ein Vermächtnis kann in einem Testament, in einer Verfügung ohne Erbseinsetzung oder in einem Erbvertrag angeordnet sein.

Achtung: Für Vermächtnisse gelten dieselben Vorschriften, sofern gesetzlich nichts anders bestimmt ist.

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Errichtung der letztwilligen Verfügung

Eine letztwillige Verfügung kann grundsätzlich jeder errichten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.

Personen zwischen 14 und 18 Jahren können nur mündlich vor Gericht oder notariell testieren, wobei das Gericht oder der Notar sich überzeugen müssen, dass die Testierfähigkeit gegeben ist.

Personen unter 14 Jahren, Geistesschwache, Geisteskranke sowie Personen, bei denen die freie Willensbildung aus einem sonstigen Grund, etwa wegen Vollrausch, ausgeschlossen ist, können keine letztwillige Verfügung errichten.

Formen letztwilliger Verfügungen

Letztwillige Verfügungen können eigenhändig oder fremdhändig verfasst werden. Daneben existieren auch mündliche und öffentliche letztwillige Verfügungen.

Eigenhändige Verfügungen

Bei einer eigenhändigen Verfügung muss der gesamte Text vom Testamentverfasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, wobei die Unterschrift am Ende des Textes erfolgen muss.

Fremdhändige Verfügung

Die letztwillige fremdhändige Verfügung kann mit einer Schreibmaschine, mit einem PC oder auch handschriftlich von einer anderen Person verfasst sein. Erforderlich ist jedoch die eigenhändige Unterschrift des Erblassers. Darüber hinaus muss vom Erblasser ein eigenhändiger Zusatz verfasst werden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Das Testament muss vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, unterfertigt werden. Die Zeugen müssen dabei nicht den Inhalt der Verfügung kennen, wohl aber wissen, dass es sich dabei um den letzten Willen des Verfügenden handelt. Am Ende des Testaments hat die Unterschrift dieser Zeugen zu erfolgen, und zwar mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden eigenhändigen Zusatz.

Achtung: Nicht jeder kann Zeuge sein. Personen unter 18 Jahren, Blinde, Taube, Stumme, befangene Zeugen und Personen, die die Sprache, in welcher die letztwillige Verfügung verfasst wurde, nicht verstehen, kommen als Zeugen nicht in Betracht.

Mündliche letztwillige Verfügung

Droht unmittelbar die Gefahr, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, kann vor zwei geschäftsfähigen Zeugen mündlich oder fremdhändig der letzte Wille erklärt werden.

Achtung: Ein so erklärter letzter Wille ist nur für die Dauer von drei Monaten ab Wegfall der Gefahr wirksam.

Öffentliche letztwillige Verfügung

Personen zwischen 14 und 18 Jahren können nur mündlich vor Gericht oder notariell testieren, wobei das Gericht oder der Notar sich überzeugen müssen, dass die Testierfähigkeit gegeben ist.

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Widerruf eines Testaments

Testamente können jederzeit abgeändert und widerrufen werden. Dies kann entweder ausdrücklich in Testamentsform, stillschweigend (konkludent) durch Errichtung eines neuen Testaments, durch Durchstreichen von Passagen oder durch Vernichten der Urkunde erfolgen.

Sofern der Verstorbene in der späteren letztwilligen Verfügung nichts anderes bestimmt, wird ein früheres Testament durch ein späteres gültiges Testament auch in den übrigen Anordnungen aufgehoben.

Achtung: Der sicherste Weg ist der Widerruf in Testamentsform!

Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Eine letztwillige Verfügung kann wegen eines Irrtums des Erblassers angefochten bzw. bekämpft werden.

Berechtigt zur Anfechtung sind sowohl Angehörige, die gesetzliche Erben sind, als auch Angehörige oder Hinterbliebene, die durch ein früheres Testament als Erben in Frage kommen würden, wenn dem Erblasser ein nachweislicher Irrtum unterlaufen ist.

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Testamentsregister

Nach der Errichtung des Testamentes registrieren wir dieses im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte. So wird sichergestellt, dass im Todesfall der Gerichtskommissär von dem Testament erfährt und dieses vollzogen wird.

Wichtig: Registriert wird nur der Umstand der Errichtung des Testamentes. Das Testament wird nicht eingescannt und ist nicht online einsehbar, sondern bleibt vertraulich beim Rechtsanwalt.

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Harlander & Partner

 

Gründung: 1953

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