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Wollen Sie, dass die Lebenserhaltung im Fall eines dauerhaften Komas jahrelang „piep, piep, piep“ macht?

Falls nicht, sollten Sie jetzt eine Patientenverfügung errichten.

Patientenverfügung

Stellen Sie sich vor, Sie erleiden einen Unfall …

… und wachen aus dem Koma nicht mehr auf.

Wie wollen Sie für diesen Fall vorsorgen?

Welche Behandlungen halten Sie für sinnvoll?

Welche Behandlungen wollen Sie ablehnen?

Wollen Sie eine künstliche Verlängerung des Sterbeprozesses?

Wie lange wollen Sie ohne Aussicht, jemals wieder ansprechbar zu werden, am „Leben“ gehalten werden?

Die wichtigste Frage

Wann wollen Sie diese Fragen regeln?

Ob „dazu noch Zeit ist“, bestimmt der Zufall. Morgen oder in vielen Jahren.

Jetzt.

Errichten Sie eine Patientenverfügung. Jetzt.

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Recht auf Selbstbestimmung

Das Recht auf Selbstbestimmung ist Ihr gesetzlich garantiertes Patientenrecht. Sie haben das Recht, zu einer medizinischen Behandlung einzuwilligen oder sie abzulehnen.

Um Ihren Willen auch dann berücksichtigen zu können, wenn Sie sich nicht mehr äußern können, müssen Sie eine verbindliche Patientenverfügung errichten. Diese hat der behandelnde Arzt einzuhalten.

Verbindliche Patientenverfügung

Mit einer verbindlichen Patientenverfügung kann die Durchführung bestimmter medizinischer Maßnahmen für den Fall, dass Sie die Einsichtsfähig, Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit verlieren (etwa, weil er bewusstlos ist), bereits vorab abgelehnt werden.

In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, konkret angeführt sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Zudem muss aus der Verfügung hervorgehen, dass der Verfügende die Folgen der Ablehnung der medizinischen Maßnahme richtig einschätzt.

So kann z.B. für den Fall, dass eine Heilung ausgeschlossen ist, auf eine künstliche Verlängerung des Sterbeprozesses durch lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Beatmung oder künstliche Ernährung verzichtet werden.

Fehlen die im Gesetz angeführten Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung, so ist jedenfalls von einer unverbindlichen Verfügung auszugehen. Eine solche ist per se zwar für die behandelnden Ärzte nicht verbindlich, aber ist sie dennoch bei der Ermittlung des Patientenwillen zugrunde zu legen.

Wer benötigt eine Patientenverfügung?

Das Thema Patientenverfügung betrifft nicht nur ältere Menschen. Auch junge Menschen können nach einem Unfall vorübergehend oder für immer vom Verlust der Entscheidungsfähigkeit betroffen sein.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Patientenverfügung?

Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Testamente haben eines gemeinsam: Alle drei werden jeweils nur an einem bestimmten Tag benötigt. Wer den Tag verpasst, hat die Chance auf Selbstbestimmung verpasst. Dann regelt der Staat, wie es weitergeht.

Die Errichtung einer Patientenverfügung kann nur erfolgen, solange die Entscheidungsfähigkeit nicht genommen wurde. Wenn Sie selbst regeln wollen, wer im Ernstfall entscheiden soll, ist daher jetzt der richtige Augenblick für den ersten kostenlosen Schritt.

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Erstellung einer verbindlichen Patientenverfügung

Vor der Erstellung einer verbindlichen Patientenverfügung sind zwingend eine rechtliche und eine ärztliche Beratung vorgeschrieben.

Als nächster Schritt folgt ein persönliches anwaltliches Beratungsgespräch. Wir erklären die möglichen Inhalte der verbindlichen Patientenverfügung, die zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielräume und die rechtlichen Folgen Ihrer Entscheidung. Dies wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften schriftlich dokumentiert. Zudem erhalten Sie von uns eine Checkliste für Ihr Gespräch mit Ihrem Hausarzt.

Als vorletzter Schritt zur Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung ist eine umfassende ärztliche Aufklärung über die Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung verpflichtend.

Diese Aufklärung erhalten Sie am Besten bei Ihrem Hausarzt. Gerne können wir Ihnen auch einen Arzt empfehlen. Der aufklärende Arzt hat die Vornahme der Aufklärung, das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten sowie das richtige Einschätzung der Folgen der Patientenverfügung durch den Patienten schriftlich zu dokumentieren.

Die Verfassung einer Patientenverfügung ist eine große Chance zum Nachdenken und Reden über die eigene letzte Lebensphase und deren Gestaltung. Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Arzt und Juristen empfehlen wir Ihnen daher, auch Gespräche mit Ihren Angehörigen zu führen.

Die eigentliche Erstellung der Patientenverfügung wird dann in unserer Rechtsanwaltskanzlei vorgenommen. Bevor Sie die Patientenverfügung unterzeichnen, werden alle Punkte nochmals im Detail erörtert. Sicherheit ist unser oberstes Gebot.

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Patientenverfügungsregister

Zum Abschluss wird die Patientenverfügung durch unsere Rechtsanwaltskanzlei im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert. In das Patientenverfügungsregister haben über eine Kooperation mit dem Roten Kreuz alle Krankenanstalten Einsicht, sodass im Ernstfall der behandelnde Arzt von der Patientenverfügung erfährt und entsprechend verfahren kann.

Ablauf und Verlängerung der verbindlichen Patientenverfügung

Eine verbindliche Patientenverfügung gilt immer nur maximal acht Jahre und verliert danach automatisch ihre Wirkung. Eine Verlängerung vor oder nach Ablauf der acht Jahre um jeweils weitere acht Jahre ist jedoch möglich.

Hierfür bedarf es erneut einer ärztlichen Aufklärung. Der Verfügende kann auch eine kürzer als die gesetzliche Geltungsdauer bestimmen. Bei einer Änderung oder einer Ergänzung der bestehenden Verfügung beginnt die Frist von acht Jahren neu zu laufen.

Sollte innerhalb der acht Jahre jedoch der Verlust der Einsichtsfähig, Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit eingetreten sein, und der Verfügende daher keine Erneuerung vornehmen können, bleibt die Patientenverfügung jedoch selbstverständlich weiter gültig – sonst hätte der Abschluss oft gar keinen Sinn.

Widerruf der verbindlichen Patientenverfügung

Ein Widerruf der Patientenverfügung ist jederzeit und ohne Angaben von Gründen möglich.

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Harlander & Partner

 

Gründung: 1953

Zulassungen: Österreich, Deutschland, EU

Standorte Österreich: 5

Standorte Deutschland: 1

Gesellschafter: 2

Rechtsanwälte: 7

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