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Nicht jede Ehe erfüllt die Voraussetzungen einer gesetzlich gültigen Ehe.

Aufhebungsgründe

Die Gründe für die Aufhebung der Ehe sind:

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Mangelnde Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Ein Aufhebungsgrund der Ehe liegt vor, wenn ein Ehepartner zur Zeit der Eheschließung beschränkt, geschäftsfähig war und die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht vorlag, es sei denn, der gesetzliche Vertreter oder der betreffende Ehepartner selbst hat nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich zugestimmt oder das Gericht hat die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt.

Irrtum

Irrt ein Ehepartner über den Charakter des Geschäfts als Eheschließung, das Vorliegen einer Erklärung zum Eheabschluss, die Identität oder die Eigenschaft des Partners, kann die Aufhebung der Ehe beantragt werden. Insbesondere der Irrtum über die Eigenschaften des Partners spielt in der Praxis eine bedeutende Rolle. Es handelt sich dabei um körperliche, geistige und charakterliche Mängel, bei deren Kenntnis der Ehepartner die Ehe nicht eingegangen wäre.

Relevante Irrtümer sind etwa Beiwohnungs- und Zeugungsunfähigkeit, schwere unheilbare Krankheiten, Trunksucht oder das Verschweigen von Vorstrafen.

Die Aufhebung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Ehepartner die Ehe nach Entdeckung des Irrtums fortsetzen möchte oder die Aufhebung sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.

Arglistige Täuschung

Auch der Ehepartner, welcher durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Eheschließung gezwungen wurde, hat eine Recht auf Aufhebung seiner Ehe. Die Täuschung muss sich jedoch auf solche Umstände beziehen, die den Getäuschten bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung der Ehe von ihrer Eingehung abgehalten hätten.

Achtung: Wurde der Ehegatte über Vermögensverhältnisse getäuscht, so hat er kein Recht zur Aufhebung.

Wiederverheiratung im Falle einer Todeserklärung

Wenn eine neue Ehe eingegangen wird, obwohl der für tot erklärte verschollene Ehegatte noch lebt, kann der Ehegatten des für tot erklärten die Aufhebung der neuen Ehe begehren, wenn dieser nachträglich erfährt, das der für tot erklärte Ehegatte die Todeserklärung überlebt hat.

Geltendmachung und Folgen der Aufhebung

Die Aufhebung der Ehe wird mittels Klage geltend gemacht. Klageberechtigt ist nur derjenige Ehegatte, dessen Willensbildung bei der Eheschließung mangelhaft war.

Achtung: Die Aufhebungsklage ist mit einem Jahr befristet, diese Frist läuft ab Kenntnis des Willensmangels. Für den Fall, dass ein Ehegatte durch Zwang an der Einbringung der Aufhebungsklage gehindert ist, ist diese Frist gehemmt.

Die Aufhebung der Ehe führt zu einer Auflösung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils.

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