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Haben Sie Rechtsfragen aufgrund eines Langlaufunfalls in Österreich oder Süddeutschland? Dann sind Sie in unserer Rechtsanwaltskanzlei richtig!

Langlaufunfall

Nicht nur beim Skifahren oder Snowboarden kann es zu Unfällen kommen. Auch beim Langlaufen sind Kollisionen und damit einhergehende Verletzungen nicht ausgeschlossen.

Nach einem Langlaufunfall stellt sich oft die Frage des Schadenersatzes. Ein Anspruch auf Schadenersatz beinhaltet etwa Schmerzengeld, Verdienstentgang, Heilungskosten, Verunstaltungsentschädigung, etc .

Loipen und Langlaufrouten stellen jedenfalls Wege im Sinne des § 1319a ABGB dar. Der Halter der Loipe haftet daher für Schäden, welche durch den mangelhaften Zustand der Loipe verursacht wurden, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Zudem besteht unter Umständen eine vertragliche Haftung: Sofern die Loipe von einem Liftunternehmer betrieben wird, besteht in der Regel ein Vertragsverhältnis zwischen Loipenbenützer und Liftbetreiber. Wird die Loipe von der Gemeinde betrieben und hat ein Übernachtungsgast für die Benutzung der Loipe einen Fremdenverkehrsbeitrag zu bezahlen, besteht ebenfalls ein zumindest vertragsähnliches Verhältnis zwischen Loipenhalter und dem Loipenbenützer samt den entsprechenden Rechtsfolgen.

Ein vertraglicher Schutz besteht sohin nicht für jene Loipenbenützer, welche ohne Lösung einer Liftkarte bzw. ohne Übernachtung samt Zahlung eines Fremdenverkehrsbeitrages eine Loipe befahren.

Loipenbenützer haben jedenfalls die von der FIS analog zu den Regeln für Skifahrer und Snowboardern zusammengestellten Verhaltensregeln für Langläufer zu beachten, welche als Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen sind.

FIS-Regeln für Langläufer

Die FIS-Regeln für Langläufer wurden vom Internationalen Ski-Verband FIS (Fédération Internationale des Ski) beschlossen.  Es handelt sich bei diesen Verhaltensregeln um kein Gesetz. Die Gerichte ziehen jedoch bei Langlaufunfällen die FIS-Regeln als wichtigen Maßstab zur Beurteilung von Sorgfaltspflichten bei der Ausübung des Lauglaufsports heran.

FIS-Regel Nr. 1: Rücksichtnahme auf die anderen

Jeder Langläufer muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

FIS-Regel Nr. 2: Signalisation, Laufrichtung und Lauftechnik

Markierungen und Signale (Hinweisschilder) sind zu beachten. Auf Loipen und Pisten ist in der angegebenen Richtung und Lauftechnik zu laufen.

FIS-Regel Nr. 3: Wahl von Spur und Piste

Auf Doppel- und Mehrfachspuren muss in der rechten Spur gelaufen werden. Langläufer in Gruppen müssen in der rechten Spur hintereinander laufen. In freier Lauftechnik ist auf der Piste rechts zu laufen.

FIS-Regel Nr. 4: Überholen

Überholt werden darf rechts oder links. Der vordere Läufer braucht nicht auszuweichen. Er sollte aber ausweichen, wenn er es gefahrlos kann.

FIS-Regel Nr. 5: Gegenverkehr

Bei Begegnungen hat jeder nach rechts auszuweichen. Der abfahrende Langläufer hat Vorrang.

FIS-Regel Nr. 6: Stockführung

Beim Überholen, Überholt werden und bei Begegnungen sind die Stöcke eng am Körper zu führen.

FIS-Regel Nr. 7: Anpassung der Geschwindigkeit an die Verhältnisse

Jeder Langläufer muss, vor allem auf Gefällstrecken, Geschwindigkeit und Verhalten seinem Können, den Geländeverhältnissen, der Verkehrsdichte und der Sichtweite anpassen. Er muss einen genügenden Sicherheitsabstand zum vorderen Läufer einhalten. Notfalls muss er sich fallen lassen, um einen Zusammenstoß zu verhindern.

FIS-Regel Nr. 8: Freihalten der Loipen und Pisten

Wer stehen bleibt, tritt aus der Loipe/Piste. Ein gestürzter Langläufer hat die Loipe/Piste möglichst rasch frei zu machen.

FIS-Regel Nr. 9: Hilfeleistung

Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.

FIS-Regel Nr. 10: Ausweispflicht

Jeder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.

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