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Ein wichtiger Bestandteil des Eherechts ist die vermögensrechtliche Beziehung zwischen den Ehepartnern.

Ein wichtiger Bestandteil des Eherechts ist die vermögensrechtliche Beziehung zwischen den Ehepartnern. Grundsätzlich gilt der gesetzliche Güterbestand der Gütertrennung. In einem Ehevertrag kann jedoch auch eine Gütergemeinschaft vereinbart werden.

Gütertrennung

Das System der Gütertrennung sieht eine Trennung der Vermögen der beiden Ehepartner vor, welche in die Ehe eingebracht bzw. während der Ehe erworben wurde. Jeder der Ehepartner verwaltet das eigene Gut selbst und haftet daneben auch nur für die eigenen Schulden. Ein Ehepartner kann somit nicht über das Vermögen des anderen verfügen. Erst im Falle einer Auflösung der Ehe werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt.

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Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse

Kommt es zur Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, führt dies zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.

Zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die während der Ehe dem Gebrauch beider Ehepartner dienten, nämlich Hausrat und Ehewohnung, gemeinsames Auto (aber auch Zweitwohnung), Luxusgüter (etwa Yacht, Pferd etc.) sowie Rechte.

Zu den ehelichen Ersparnissen zählen Wertanlagen, die die Ehepartner während der Ehe ansammeln und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind, wie Sparbücher und Kunstsammlungen.

Ausgenommen von der Aufteilung sind Sachen, die der Ehepartner in die Ehe eingebracht hat, von Todes wegen erworben oder ihm von Dritten geschenkt wurden. Ebenfalls ausgenommen sind Sachen, welche dem persönlichen Gebrauch der Ehepartner alleine (etwa Schmuck) oder der Ausübung eines Berufes (etwa Bücher, PC etc.) dienen. Auch Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, aber auch Unternehmen als solche sowie Unternehmensbestandteile (außer bloße Wertanlagen) sind von der Aufteilung ausgenommen.

Achtung: Die Ehewohnung, die vom Ehepartner in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt wurde, wird nur dann in die Aufteilung miteinbezogen, wenn dies mittels Notariatsaktes vereinbart wurde oder der andere Ehepartner bzw. ein gemeinsames Kind auf die Weiterbenützung der Ehewohnung und des Hausrates angewiesen ist.

Schulden

Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Auf Antrag einer der beiden Ehepartner wird eine richterliche Entscheidung getroffen, wer im Innenverhältnis für die Schulden haftet.

Achtung: Im Außenverhältnis zu den Gläubigern bleibt die Haftung beider Ehepartner jedoch aufrecht.

Für die Haftung gemeinsamer Kreditverbindlichkeiten kann das Gericht auf Antrag aussprechen, dass jener Ehepartner, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner und der andere Ehepartner Ausfallsbürge ist. Dies bedeutet, dass Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner Exekution führen müssen. Erst dann, wenn die Schulden nicht binnen angemessener Frist beglichen werden können, kann der Gläubiger gegen den Ausfallsbürgen vorgehen.

Achtung: Ein Antrag auf Ausfallsbürgschaft kann nur innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden.

Wirkt ein Ehepartner im Erwerb des anderen mit, besteht ein Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich nach Art und Dauer der Leistungen. Dabei sind auch die gesamten Lebensverhältnisse der Ehepartner, insbesondere die gewährten Unterhaltsleistungen, zu berücksichtigen.

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