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Rechtsanwältin Mag. Katharina Steger und Rechtsanwalt Mag. Peter Harlander setzen vor Gericht Ihre Ansprüche durch.

Streitige Scheidung

Ist mangels Einigkeit der Ehepartner keine einvernehmliche Scheidung möglich, dann ist die streitige Scheidung die einzige Alternative.

Die streitige Scheidung ist aus drei Gründen möglich:

  1. Scheidung aus Verschulden
  2. Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
  3. Scheidung aus anderen Gründen

Jede Variante hat spezielle Voraussetzungen, Vorteile und Nachteile.

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Scheidung aus Verschulden

Hat ein Ehepartner durch schwere Eheverfehlungen die Ehe schuldhaft so unheilbar zerrüttet, dass eine Wiederherstellung der dem Wesen einer Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, dann kann der andere Ehepartner auf Scheidung der Ehe aus Verschulden klagen. Unter schwerer Eheverfehlung ist etwa der Ehebruch, die Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leides zu verstehen. Das Recht auf Scheidung aufgrund einer Eheverfehlung erlischt binnen 6 Monaten nach Kenntnis des Scheidungsgrundes. Es sollte daher nicht ewig gezögert werden. Nach Ablauf von 10 Jahren verjährt ein Scheidungsgrund endgültig und kann die Verschuldensscheidung nicht mehr auf diesen Grund gestützt werden.

Dem beklagten Ehepartner steht die Möglichkeit offen, einen Mitverschuldensantrag oder Widerklage einzubringen, wenn er umgekehrt ebenso der Meinung ist, das Verschulden am Scheitern der Ehe treffe den anderen Ehepartner.

Achtung: Wenn es zwischendurch zu einer Versöhnung kommt, ist eine Scheidung aus Verschulden nicht mehr möglich. Wer sich aufgrund eines Fehlverhaltens seines Partners scheiden lassen will, muss die Sache daher konsequent durchziehen.

Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Auch wenn kein schuldhaftes Verhalten des anderen Ehepartners vorliegt, ist ein Ehepartner zur Scheidung berechtigt, sofern

Wenn der scheidungswillige Ehepartner die Zerrüttung der Ehe jedoch selbst verschuldet hat und die Scheidung zugleich den unschuldigen, nicht scheidungswilligen Ehepartner besonders hart treffen würde, dann ist eine Scheidung im schlimmsten Fall erst nach 6-jähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft möglich. Die 6-jährige Trennung ist aber ein absoluter Scheidungstatbestand, weshalb nicht einmal mehr die Frage der Zerrüttung geprüft wird.

Scheidung aus anderen Gründen

Auch Gründe wie Geisteskrankheit oder eine ansteckende oder Ekel erregende Krankheit des Ehepartners berechtigen zur Scheidung, sofern die Ehe unheilbar zerrüttet und eine Wiederherstellung der dem Wesen einer Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Dieser Scheidungsgrund ist eher selten.

Geistige Störung

Unter den Begriff der geistigen Störung fallen etwa Zwangsneurose, Hysterie, Melancholie, leichte psychopathische Zustände, aber auch willensmäßig nicht zu beeinflussende Alkoholabhängigkeit oder psychopathische Impotenz oder Frigidität. Scheidungsgrund ist jedoch nicht die geistige Störung selbst, sondern das aus diesem Grund gesetzte ehewidrige Verhalten, welches die Ehe zerrüttet hat.

Geisteskrankheit

Hat die geistige Störung bereits derartige Dimensionen angenommen, dass man medizinisch bereits von einer Geisteskrankheit sprechen kann, stellt die Krankheit selbst den Scheidungsgrund dar, etwa bei Schizophrenie.

Schwere ansteckende oder ekelerregende Krankheit

Auch bei einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit kann der andere Ehepartner die Scheidung begehren, wenn eine Heilung bzw. Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.

Achtung: Wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsgrundes darf die Ehe nicht geschieden werden. Ein solcher liegt vor, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehepartner außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wie der Ehedauer, dem Lebensalter der Ehepartner und dem Anlass der Erkrankung.

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Notwendige Urkunden

Bei der streitigen Scheidung werden diese Urkunden benötigt:

  1. Heiratsurkunde
  2. Staatsbürgerschaftsnachweis
  3. Amtlicher Lichtbildausweis
  4. Meldebestätigung
  5. Gegebenenfalls Urkunden betreffend das zu verteilende Vermögen (Grundbuchsauszug, Mietvertrag, Kontoauszüge)
  6. Gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder

Nicht vergessen: Die Urkunden sind idealerweise bereits vorab – am besten bereits zum ersten Termin – zum Rechtsanwalt mitzubringen. Der Rechtsanwalt fertigt von den Urkunden Kopien an und übersendet diese Kopien mit der Scheidungsklage an das Gericht.

Scheidungsverfahren

Das Scheidungsverfahren findet vor Gericht statt. Es beginnt mit der Einreichung der Scheidungsklage und endet mit dem Scheidungsurteil.

Scheidungsklage

Die Scheidungsklage wird durch den Rechtsanwalt beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht. Zuständig ist das Bezirksgericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehepartner.

Gerichtsverhandlung

Das Gericht ist verpflichtet, zu Beginn der Gerichtsverhandlung auf eine Versöhnung der Ehepartner oder zumindest auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Zu einer Versöhnung kommt es – wie zu erwarten – sehr selten. Dagegen gelingt es dem Gericht relativ oft, die letzten Streitfragen zu vergleichen und damit im allerletzten Augenblick doch noch eine einvernehmliche Scheidung herbeizuführen.

Gelingt dem Gericht keine Lösung, dann werden Vorbringen erstattet, Urkunden vorgelegt und die Parteien und alle Zeugen einvernommen. Dazu werden in der Regel mehrere Verhandlungstermine benötigt.

Scheidungsurteil

Das streitige Scheidungsverfahren endet mit dem Scheidungsurteil. Gegen das Urteil kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden. In diesem Fall geht das Verfahren in den oberen Instanzen weiter. Wird kein Rechtsmittel gegen das Urteil erhoben, erwächst die Scheidung nach Ablauf dieser vier Wochen in Rechtskraft.

Achtung: Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse können nur innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Scheidung geltend gemacht werden.

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Kosten der streitigen Scheidung

Die Kosten der streitigen Scheidung setzen sich aus den Gerichtsgebühren, etwaigen Steuern und den Rechtsanwaltskosten zusammen:

Gerichtsgebühren

Für die Scheidungsklage fallen Gerichtsgebühren in der Höhe von € 333,00 an. Kommt es zu keinem Urteil sondern zu einem Vergleich, dann ist dieser ebenfalls mit € 312,00 zu vergebühren.

Die genannte Vergleichsgebühr erhöht sich auf € 468,00 wenn der Vergleich ebenso die Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft oder Eigentumswohnung oder die Begründung sonstiger Rechte beinhaltet.

Benötigt das Gericht z.B. zur Feststellung des Wertes einer Liegenschaft einen Sachverständigen, dann fallen zusätzliche Kosten in zumeist beträchtlicher Höhe an.

Steuern

Wenn im Rahmen der Scheidung Liegenschaften übertragen werden, ist dafür Grunderwerbssteuer zu bezahlen. Die Berechnung der Höhe der Steuer wird vom Rechtsanwalt vorgenommen.

Rechtsanwaltskosten

Die Kosten einer streitigen Scheidung sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Gerne informieren wir Sie im Rahmen eines Erstgesprächs, nachdem wir Ihren Fall genau kennen, über die zu erwartenden Kosten.

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Harlander & Partner

 

Gründung: 1953

Zulassungen: Österreich, Deutschland, EU

Standorte Österreich: 5

Standorte Deutschland: 1

Gesellschafter: 2

Rechtsanwälte: 7

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