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Mit dem Begriff "Obsorge" setzt man sich oft erst dann auseinander, wenn eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft in die Brüche geht und minderjährige Kinder da sind.

Mit dem Begriff „Obsorge“ setzt man sich oft erst dann auseinander, wenn eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft in die Brüche geht und minderjährige Kinder da sind.

Wird ein Kind während aufrechter Ehe geboren, kommt beiden Elternteilen die gemeinsame Obsorge zu. Dies gilt grundsätzlich auch nach der Scheidung, sofern die Elternteile nichts anderes festlegen. Es kann also ohne weiters vereinbart werden, dass nach der Scheidung nur mehr einem Elternteil die alleinige Obsorge zukommt.

Die Obsorge eines Kindes beinhaltet nicht nur die Pflege und Erziehung sondern auch die gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung des Kindes. Konsequenz daraus ist, dass einem Obsorgeberechtigten ein umfassendes Mitsprache – und Mitentscheidungsrecht betreffend aller Belange des Kindes zukommt. Mehrere Obsorgeberechtigte haben daher immer gemeinsam zu entscheiden – dies gilt auch dann, wenn sich das Kind nach der Trennung nur mehr sporadisch im Haushalt des einen Obsorgeberechtigten aufhält.

Strikt davon zu trennen sind Besuchs – und Kontaktrechte des nicht hauptsächlich betreuenden Elternteils. Diese Rechte stehen immer zu – und zwar unabhängig davon, ob der Elternteil, bei dem sich die Kinder nicht ständig aufhalten, obsorgeberechtigt ist oder nicht.

Wesentlicher Unterschied ist allerdings, dass dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil das erwähnte umfassende Mitsprache – und Mitentscheidungsrecht nicht zukommt. Ihm steht zwar ein Anhörungs- und Äusserungsrecht zu, keinesfalls müssen aber Entscheidungen im Rahmen der Obsorge von seiner Zustimmung abhängig gemacht werden. Der Obsorgeberechtigte hat den nicht Obsorgeberechtigten jedenfalls über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu informieren (dies etwa bei Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, Krankheiten, etc.).

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Gemeinsame Obsorge der Eltern

Die gemeinsame Obsorge beider Eltern obliegt den Eltern eines minderjährigen Kindes in folgenden Fällen:

Gemeinsame Obsorge bei ehelichen Kindern

Für eheliche Kinder, also Kinder, die während der aufrechten Ehe der Eltern geboren wurden, haben immer beide Eltern die gemeinsame Obsorge. Dies ändert sich grundsätzlich auch nicht, wenn später die häusliche Gemeinschaft aufgelöst oder die Ehe geschieden wird.

Bei unehelichen Kindern hat grundsätzlich die Mutter die alleinige Obsorge.

Gemeinsame Obsorge aufgrund späterer Eheschließung

Wenn die Eltern eines unehelich geborenen Kindes später heiraten, obliegt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung der Eltern die Obsorge für das minderjährige Kind automatisch beiden Eltern gemeinsam. Dies ändert sich grundsätzlich auch nicht, wenn später die häusliche Gemeinschaft aufgelöst oder die Ehe geschieden wird.

Gemeinsame Obsorge aufgrund Bestimmung beim Standesamt

Die Eltern eines unehelichen Kindes können beim Standesamt bestimmen, dass beide Eltern gemeinsam mit der Obsorge betraut sind. Die Voraussetzungen dafür sind, dass die Obsorge noch nicht gerichtlich geregelt wurde und dass beide Eltern gleichzeitig persönlich beim Standesamt anwesend sind.

Die Bestimmung der gemeinsamen Obsorge kann von beiden Elternteilen binnen einer Frist von acht Wochen einseitig widerrufen werden. Eine spätere Aufhebung der Bestimmung der gemeinsamen Obsorge ist nur über das Gericht möglich.

Gemeinsame Obsorge aufgrund Vereinbarung bei Gericht

Die Eltern eines unehelichen Kindes können auch bei Gericht die gemeinsame Obsorge beider Elternteile vereinbaren bzw. diese Vereinbarung bei Gericht wieder aufheben.

Beschränkte gemeinsame Obsorge

Im Fall der gemeinsamen Obsorge ist es auch möglich, festzulegen, dass ein Elternteil nur für einen Teil der Obsorge, z.B. für die Vermögensverwaltung, zuständig ist. Ein Elternteil muss jedoch immer die unbeschränkte Obsorge tragen. Im Fall, dass die Eltern in getrennten Haushalten leben, hat dies der Elternteil zu sein, der das Kind hauptsächlich betreut.

Getrennte Haushalte der Eltern

Wenn die Eltern gemeinsam für die Obsorge zuständig sind, aber in getrennten Haushalten leben, so müssen die Eltern vereinbaren, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen soll. Dieser Elternteil muss die unbeschränkte Obsorge tragen. (Achtung: Der andere Elternteil, der nicht für die hauptsächliche Betreuung des Kindes zuständig ist, ist bis auf in wenigen Ausnahmen zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet.)

Wirkung der gemeinsamen Obsorge

Auch bei gemeinsamer Obsorge kann jeder Elternteil eigenständig für das Kind handeln. Das gilt unabhängig davon, ob das Kind mit beiden Eltern in einem Haushalt lebt oder ob die Eltern getrennt leben und das Kind damit bei jenem Elternteil lebt, der für dessen hauptsächliche Betreuung zuständig ist.

Fragen des alltäglichen Lebens, der Schule oder medizinischer Behandlungen kann daher auch ein obsorgeberechtigter Elternteil alleine entscheiden. Nur gewichtige Entscheidungen müssen von beiden Elternteile gemeinsam getroffen werden.

Bei Ausübung der gemeinsamen Obsorge ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu anderen Obsorgeberechtigten beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.

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Alleinige Obsorge eines Elternteils

Die alleinige Obsorge eines Elternteils für ein minderjähriges Kindes besteht in folgenden Fällen:

Alleinige Obsorge bei unehelichen Kindern

Bei unehelichen Kindern hat grundsätzlich die Mutter die alleinige Obsorge.

Vereinbarung der alleinigen Obsorge

Im Rahmen der Scheidung können die Eltern eines minderjährigen Kindes die alleinige Obsorge eines Elternteils für das Kind einvernehmlich vereinbaren.

Anordnung der alleinigen Obsorge

Sofern ein Elternteil das Wohl des Kindes gefährdet oder sofern ein Elternteil die alleinige Obsorge aus berechtigten Gründen beantragt, hat das Gericht die alleinige Obsorge durch einen Elternteil anzuordnen.

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Mitwirkung anderer Personen

Auch die Großeltern bzw. sonstige Verwandte oder auch der Kinder – und Jugendhilfeträger (umgangssprachlich „Jugendamt“ genannt), können mit der Obsorge eines Kindes betraut werden. Insbesondere die Obsorge des Kinder – und Jugendwohlfahrtsträger soll aber die „ultima ratio“ sein – vorrangig sollen direkte Angehörige des Kindes mit der Obsorge betraut werden.

In diesem Sinn können bspw. auch die Großeltern oder sonstige Verwandte des Kindes mit der Obsorge betraut werden.

Regelung der Obsorge

Die Regelung der Obsorge ist zwingende Voraussetzung, um sich scheiden lassen zu können.

Im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung passiert das in der Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Ehegatten haben sich darauf zu verständigen, wie die Obsorge der gemeinsamen Kinder nach der Scheidung gestaltet wird.

Auch wenn der gesetzliche Regelfall – nämlich die gemeinsame Obsorge – festgelegt werden soll, ist es erforderlich, das in der Vereinbarung festzuhalten.

Erfolgt die Scheidung nicht einvernehmlich gibt es keine Scheidungsfolgenvereinbarung. In diesem Fall liegt es am Gericht, die Obsorge festzulegen.

Obsorge nach der Scheidung

Sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, besteht auch nach der Scheidung die gemeinsame Obsorge der Eltern weiterhin fort.

Natürlich ist es möglich zu vereinbaren, dass die Obsorge nach der Scheidung nur einem der Elternteile zukommen soll. Den Regelfall stellt jedoch die gemeinsame Obsorge der Eltern dar.

Auch das Gericht kann im Zuge der Scheidung nur einen Elternteil mit der Obsorge betrauen. Das kann aus vielfältigen Gründen passieren, insbesondere aber immer dann, wenn eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten ist.

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