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Nicht jede Ehe erfüllt die Voraussetzungen einer gesetzlich gültigen Ehe.

Nichtigkeit der Ehe

Nicht jede Ehe erfüllt die Voraussetzungen einer gesetzlich gültigen Ehe. Eine fehlerfreie Ehe liegt nur vor, wenn gegen kein gesetzliches Verbot verstoßen wird, keine Formvorschriften verletzt werden und kein Willensmangel vorliegt.  Schwerwiegende Fehler haben hingegen Konsequenzen für die Gültigkeit der Ehe und deren Nichtigkeit oder Aufhebung zur Folge. Daneben kann es auch zu minderwertigen Fehlern kommen, etwa das Fehlen einer Niederschrift, wodurch die Ehe jedoch gültig bleibt.

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Nichtigkeitsgründe der Ehe

Die Gründe für die Nichtigkeit der Ehe sind:

Formmangel

Eine Ehe ist nur gültig, wenn sie in der gesetzlich vorgesehenen Form abgeschlossen wird. Das Gesetz fordert, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. Bei Verstoß kommt es nur dann nicht zur Nichtigkeit der Ehe, wenn die Ehepartner nach der Eheschließung fünf Jahre oder im Todesfall mindestens drei Jahre als Ehepartner miteinander gelebt haben.

Mangel der Geschäftsfähigkeit

Wird die Ehe abgeschlossen, obwohl einer der Ehepartner zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war, ist die Ehe ebenfalls nichtig. Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist. Gibt der betreffende Ehepartner nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen, dass der die Ehe fortsetzen will, ist die Nichtigkeit geheilt und die Ehe ist von Anfang an als gültig anzusehen.

Namens- und Staatsangehörigkeitsehe

Eine Ehe ist außerdem nichtig, wenn sie vorwiegend zu dem Zweck geschlossen wird, dem anderen dessen Familiennamen oder Staatsbürgerschaft zu verschaffen. Aufgrund der schweren Nachweisbarkeit spielt dieser Fall der Nichtigkeit jedoch in der Praxis eine geringe Rolle. Ein Verstoß führt dann nicht zur Nichtigkeit der Ehe, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder im Todesfall mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben.

Wiederverheiratung bei Todeserklärung

Wenn einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung mit einer für tot erklärten Person verheiratet war und beide wussten, dass der für tot Erklärte noch lebt, so ist die neue Ehe nichtig.

Verstöße gegen Eheverbote

Nichtig sind auch Ehen, die entgegen den Verboten der Doppelehe oder der Ehe unter Verwandten eingegangen wurden. Wegen der Schwere des Nichtigkeitsgrundes kann ein Verstoß gegen ein Eheverbot nicht geheilt werden.

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Geltendmachung und Folgen der Nichtigkeit

Die Nichtigkeit wird mittels Klage geltend gemacht. Nichtige Ehen können nur nach Durchführung eines Gerichtsverfahrens vernichtet werden. Klageberechtigt sind grundsätzlich Ehegatten und die Staatsanwaltschaft. Durch das Urteil wird die Ehe rückwirkend vernichtet, sodass die Ehepartner von Anfang an als nicht verheiratet gelten.  

Mit stattgebendem Urteil erhält auch jeder Partner seinen früheren Familiennamen wieder, während die aus der für nichtig erklärten Ehe stammenden Kinder ihren bisherigen Namen behalten.

Achtung: Die Rückwirkung der Nichtigerklärung kann dazu führen, dass die im Hinblick auf die Eheschließung erbrachten gegenseitigen Leistungen mangels Rechtsgrunds rückabzuwickeln sind. 

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