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Geht eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft auseinander und gibt es gemeinsame Kinder ist es in aller Regel so, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil haben. Bei diesem Elternteil werden sie versorgt, gehen zur Schule und haben im Umkreis ihre Freunde.

Geht eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft auseinander und gibt es gemeinsame Kinder ist es in aller Regel so, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil haben. Bei diesem Elternteil werden sie versorgt, gehen zur Schule und haben im Umkreis ihre Freunde.

Den anderen, nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil sehen die Kinder bspw. nur jedes zweite Wochenende. Zwar werden sie dann auch versorgt, erhalten Unterkunft und Verpflegung – das Ausmaß ist mit dem des hauptsächlich betreuenden Elternteil aber nicht vergleichbar. Aus diesem Grund ist der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil per Gesetz zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

Wir zeigen und erklären Ihnen, was es als Elternteil zu beachten gibt und wo mögliche Fallen liegen.

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Dauer des Kindesunterhalts

Der Anspruch auf Kindesunterhalt endet nicht mit Erreichen der Volljährigkeit. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zur Obsorge, die ja automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet.

Kindesunterhalt steht dem Kind vielmehr solange zu, als dass es noch nicht selbsterhaltungsfähig ist. Von Selbsterhaltungsfähigkeit spricht man immer dann, wenn das Kind in der Lage ist, von seinem eigenen Einkommen seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Auf Grund von Studium und / oder weiterführender Ausbildung kann das in der heutigen Zeit unter Umständen erst mit Mitte / Ende Zwanzig der Fall sein. Ganz allgemein ist davon auszugehen, dass ein Kind nach Abschluss der Schul- und Berufsausbildung als Selbsterhaltungsfähig gilt. Während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes wird das Kind grundsätzlich als Selbsterhaltungsfähig angesehen, sofern es in durchschnittlichen Lebensverhältnissen lebt. Ob dies jedoch tatsächlich der Fall ist, ist immer im konkreten Einzelfall zu entscheiden.

Aber Achtung: Nur weil das Kind studiert heißt das natürlich nicht, dass es unbegrenzt Anspruch auf Unterhalt hat. Ist das Kind nämlich volljährig, muss eine weiterführende Berufsausbildung (wie eben Studium oder Ausbildung) „ernsthaft“ betrieben werden. Ist das nicht der Fall, entfällt der Unterhaltsanspruch. Und zwar unabhängig davon, ob das Kind tatsächlich selbsterhaltungsfähig ist oder nicht.

Arten des Kindesunterhalts

Beim Kindesunterhalt unterscheidet man zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt.

Naturalunterhalt wird überwiegend von demjenigen Elternteil erbracht, in dessen Haushalt die Kinder hauptsächlich betreut werden. Diese Art von Unterhalt umfasst das Verköstigen des Kindes, die Zuverfügungstellung von Wohn – und Schlafraum aber auch die Versorgung mit alltäglichen Gegenständen wie Kleidung oder Schulutensilien.

Die Pflicht zur Zahlung von Geldunterhalt trifft vorrangig den Elternteil, bei dem die Kinder nicht hauptsächlich betreut werden. Wie der Name schon sagt handelt es sich hierbei um eine (in aller Regel monatliche) Zahlung eines bestimmten Betrages, mit dem zum Unterhalt des Kindes beigetragen werden soll.

So soll gewährleistet werden, dass beide Elternteile (annähernd) gleich für den Unterhalt ihres Kindes aufkommen.

Höhe des Kindesunterhalts

Die Höhe des Kindesunterhalts ist primär von zwei zentralen Faktoren abhängig: vom Einkommen des Unterhaltsschuldners und vom Alter des Kindes. Grundsätzlich gilt, dass, je höher das Einkommen und je älter das Kind, desto höher ist der zu zahlende Unterhalt. Aber auch die Anzahl der Kinder und eine allenfalls bestehende Unterhaltspflicht gegenüber dem ehemaligen Ehepartner spielen bei der Bemessung eine Rolle.

In der Praxis haben sich konkrete Prozentsätze entwickelt, nach denen der Unterhaltsanspruch eines Kinder zu berechnen ist. Sie beginnen bei rund 16 % und steigen mit zunehmenden Alter des Kindes auf rund 22 %.

Verdient der Unterhaltsschuldner überdurchschnittlich gut, würde der Unterhaltsanspruch eines Kindes – bei Anwendung der Prozentmethode – ins Unermessliche steigen. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung die sogenannte „Luxusgrenze“ eingeführt. Mit ihr wird der Unterhaltsanspruch eines Kindes auf das 2 bis 2,5-fache des Regelbedarfs begrenzt. Unter Regelbedarf versteht man jenen monatlichen Betrag, den ein Kind in einem bestimmten Alter gewöhnlich benötigt. Der Jugendwohlfahrtsträger veröffentlicht für sämtliche Altersgruppen jährlich eine entsprechende tabellarische Auflistung.

Das Kind hat sich jedenfalls eigene und regelmäßige Einkünfte (etwa die Lehrlingsentschädigung) auf den Unterhalt anrechnen zu lassen und führt zu einer entsprechenden Verringerung der Unterhaltsleistung. Nicht anrechenbar sind jedenfalls Familienbeihilfe, Einkünfte aus einer Ferialtätigkeit, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfe.

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Anrechnung anderer Leistungen

Sofern beide Ehegatten die Betreuung der gemeinsamen Kinder zu „annähernd gleichen Teilen“ über haben, liegt das „Doppelresidenzmodell“ vor. In diesem Fall erbringen beide Elternteile ausschließlich Naturalunterhalt – Geldunterhalt ist von keinem zu leisten.

Für die Annahme des Doppelresidenzmodells verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich keine strikte 50:50 Teilung der Aufwendungen zwischen den Ehegatten. Das wäre in der Praxis auch unmöglich durchführbar. Die Aufteilung zwischen den Ehegatten muss nur „annähernd“ gleich sein.

In der Praxis erscheint es Vielen natürlich praktisch, sich auf das Doppelresidenzmodell zu berufen und so einer Unterhaltszahlung entgehen zu können. Das ist aber alles andere als einfach, da die Rechtsprechung verhältnismäßig streng ist.

Verfahren zum Kindesunterhalt

Jeder geldunterhaltspflichtigte Elternteil ist zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet. Tut er dies nicht bzw. nicht vollständig, heißt das aber nicht, dass das unterhaltsberechtigte Kind keine Unterhaltszahlungen erhält. In Österreich gilt das Unterhaltsvorschussgesetz. Diese gesetzliche Regelung gewährleistet, dass ein unterhaltsberechtigtes Kind trotz Zahlungsunwilligkeit des Unterhaltsschuldners nicht um den ihm zustehenden Unterhalt umfällt.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält das unterhaltsberechtigte Kind vom der Republik Österreich Vorschüsse auf seinen Unterhalt.

Kosten des Verfahrens zum Kindesunterhalt

Im Rahmen des Unterhaltsvorschussverfahrens fallen für das unterhaltsberechtigte Kind keine Gerichtsgebühren an. Und zwar weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rechtsmittelverfahren.

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Harlander & Partner

 

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