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Die einvernehmliche Scheidung ist für beide Seiten die beste Wahl.

Einvernehmliche Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung ist die rascheste, günstigste und nervenschonenste Form der Scheidung. Dennoch ist auch die einvernehmliche Scheidung ein folgenschwerer Schritt mit massiven Konsequenzen.

ACHTUNG: Die Voraussetzungen für die einvernehmliche Scheidung wirken extrem einfach, die Umsetzung birgt jedoch böse Fallen. Es sind unzählige Details zu bedenken, fast jede Scheidung hat ihre Eigenheiten. Selbstversuche ohne Scheidungsanwalt enden daher oft mit lebenslangen finanziellen Nachteilen.

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Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung hat drei Voraussetzungen:

  1. Trennung seit mindestens sechs Monaten
  2. Unheilbare Zerrüttung der Ehe
  3. Einigkeit über die Scheidungsfolgen (Aufteilung des Vermögens, der Ersparnisse und der Schulden; Unterhalt; Kinder)

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist eine einvernehmliche Scheidung grundsätzlich möglich.

Trennung seit mindestens sechs Monaten

Die scheidungswilligen Ehepartner müssen seit mindestens sechs Monate getrennt sein. Das bedeutet nicht, dass die Ehepartner getrennt wohnen müssen. Eine Trennung ist auch ohne getrennte Wohnung möglich. Wesentlich ist, dass die Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgehoben ist. Es ist daher ausreichen, wenn die Ehegatten noch in der selben Ehewohnung leben, aber keinen gemeinsamen Haushalt führen (sohin jeder für sich einkauft, kocht, wäscht, …). Die Ehepartner müssen das Vorliegen der Trennung vor Gericht übereinstimmend bestätigen. Das Gericht prüft diese Angaben nicht nach, sondern verlässt sich auf die Angaben der Ehepartner.

Unheilbare Zerrüttung der Ehe

Beide Ehepartner müssen die Ehe als unheilbar zerrüttet ansehen. Die Ehepartner müssen vor Gericht übereinstimmend bestätigen, dass sie keine Chance auf eine Fortsetzung der Ehe sehen. Das Gericht prüft auch diese Angabe nicht nach, sondern verlässt sich auf die Angaben der Ehepartner.

Einigkeit über die Scheidungsfolgen

Eine einvernehmliche Scheidung setzt die Einigung der Ehepartner über die Folgen der Scheidung voraus. Die Einigung über die Scheidungsfolgen wird schriftlich in der Scheidungsfolgenvereinbarung fixiert. Der Rechtsanwalt übermittelt die Scheidungsfolgenvereinbarung gemeinsam mit dem Scheidungsantrag an das Gericht und leitet so das Scheidungsverfahren ein.

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Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Scheidungsfolgenvereinbarung hat gesetzlich geregelte Mindestinhalte aufzuweisen.

Falls zu diesen Punkten noch Unstimmigkeiten bestehen, ist eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich. In diesem Fall unterstützen wir die Ehepartner durch Beratung, eine Einigung in Form einer sinnvollen und zukunftstauglichen Lösung zu finden.

Wenn keine Einigung erzielt werden kann, dann bleibt als Ausweg immer noch die streitige Scheidung.

Mindestinhalte

Die Scheidungsfolgenvereinbarung muss folgende Punkte regeln:

  1. die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (Hausrat, Autos, etc.)
  2. die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse bzw. der Schulden
  3. die Festlegung der gegenseitigen unterhaltsrechtlichen Ansprüche (oder eines Unterhaltsverzichtes)
  4. die Regelung der Obsorge, des Kontakts und des Unterhalts für gemeinsame minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder

Sofern minderjährige Kinder vorhanden sind, sind daher in der Scheidungsfolgenvereinbarung zusätzlich folgende Punkte zu regeln:

Dazu müssen sich die Eltern minderjähriger Kinder verpflichtend über die spezifischen, aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten lassen. Die Bestätigung über diese Beratung ist dem Gericht zwingend vorzulegen.

Weitere Themen

Natürlich können in der Scheidungsfolgenvereinbarung zusätzliche Regelungen zu weiteren Themen hinzugefügt werden. Ganz einfache Scheidungen kommen mit zwei A4-Seiten aus. In komplexeren Fällen gibt es z.B. umfangreiche Regelungen zum gemeinsamen Verkauf einer Liegenschaft.

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Urkunden zur einvernehmlichen Scheidung

Zur einvernehmlichen Scheidung werden diese Urkunden benötigt:

  1. Heiratsurkunde
  2. Staatsbürgerschaftsnachweise der Ehepartner
  3. Amtliche Lichtbildausweise der Ehepartner
  4. Meldebestätigungen der Ehepartner
  5. Gegebenenfalls Urkunden betreffend das zu verteilende Vermögen (Grundbuchsauszug, Mietvertrag, Kontoauszüge)
  6. Gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder

Die Originalurkunden sind bereits vorab – am besten bereits zum ersten Termin – zum Rechtsanwalt mitzubringen. Der Rechtsanwalt fertigt von den Originalurkunden Kopien an und übersendet diese Kopien mit dem Scheidungsantrag an das Gericht.

Die Originalurkunden sind auch zum gerichtlichen Scheidungstermin mitzubringen, damit das Gericht die Originale mit den Kopien vergleichen kann. Die Originale erhalten Sie sofort wieder zurück, die Kopien bleiben bei Gericht.

Scheidungsverfahren

Damit liegen alle Voraussetzungen vor, um den Antrag auf einvernehmliche Scheidung zu stellen und um die Scheidung bei Gericht durchzuführen.

Scheidungsantrag

Der Scheidungsantrag wird vom Rechtsanwalt erstellt und gemeinsam mit der Scheidungsfolgenvereinbarung und mit den Kopien aller Urkunden beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht.

Grundsätzlich ist das Bezirksgericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehepartner zuständig. Die scheidungswilligen Ehepartner können aber einvernehmlich auch ein anderes Bezirksgericht wählen.

Gerichtstermin

Aufgrund des Scheidungsantrages setzt das Gericht einen Termin fest. Meistens geht das sehr schnell. Vom Scheidungsantrag bis zum Scheidungstermin dauert es in der Regel nur wenige Wochen.

Ihr Scheidungsanwalt begleitet und vertritt Sie bei Gericht. Der Scheidungsanwalt stellt sicher, dass alles wie vorher besprochen vereinbart wird.

Beim Scheidungstermin geht der Richter nochmals alle Punkte des Scheidungsantrages und der Scheidungsfolgenvereinbarung durch, überprüft die Urkunden und lässt sich die Richtigkeit des Inhaltes von den Noch-Ehepartnern bestätigen.

Scheidungsbeschluss

Danach erfolgt die eigentliche Scheidung durch Verkündung des Scheidungsbeschlusses durch den Richter. Rechtskräftig ist die Scheidung damit aber noch nicht.

In der Regel verzichten die Scheidungsparteien (sinnvoller Weise) sofort auf die Erhebung etwaiger Rechtsmittel gegen diesen Beschluss. Die Scheidung wird damit bereits mit Zustellung des Beschlusses an die frisch Geschiedenen per Post rechtskräftig.

Falls kein Rechtsmittelverzicht erfolgt, wird der Beschluss erst nach dem Verstreichen der Rechtsmittelfrist 14 Tage nach der Zustellung des Beschlusses per Post rechtskräftig.

Achtung: Bis zur Rechtskraft kann der Scheidungsantrag auch nach dem gerichtlichen Scheidungstermin noch zurückgezogen werden. Damit wäre die Scheidung hinfällig. Bei gut vorbereiteten Scheidungen passiert das aber so gut wie nie.

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Kosten der einvernehmlichen Scheidung

Die Kosten der Scheidung setzen sich aus den Gerichtsgebühren, etwaigen Steuern und den Rechtsanwaltskosten zusammen:

Gerichtsgebühren

Für die einvernehmliche Scheidung fallen bei Gericht insgesamt (für beide Ehepartner gemeinsam) folgende Gebühren an:

Bei zusätzlicher Übertragung von Eigentum an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, beträgt die Gebühr für den Scheidungsvergleich (statt € 312,00) € 468,00.

Die Aufteilung der Kosten zwischen den Ehepartnern wird im Scheidungsvergleich geregelt.

Steuern

Wenn im Rahmen der Scheidung Liegenschaften übertragen werden, ist Grunderwerbssteuer zu bezahlen. Die Berechnung der Höhe der Steuer wird vom Rechtsanwalt vorgenommen.

Rechtsanwaltskosten

Die Höhe der Rechtsanwaltskosten hängt von mehreren Faktoren ab. Beispielsweise sind die Kosten höher, wenn Liegenschaften, Wohnungen oder Häuser zu übertragen sind. Über die exakte Höhe der Kosten können wir Sie bereits nach einer kurzen ersten Besprechung informieren.

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Harlander & Partner

 

Gründung: 1953

Zulassungen: Österreich, Deutschland, EU

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